Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG
Wie geht das und wann ist das möglich?
§ 35 BtMG bietet drogenabhängigen Straftätern eine zweite Chance und kann langfristig zur Resozialisierung beitragen. Die erfolgreiche Antragstellung für die Zurückstellung nach § 35 BtMG erfordert jedoch ein strategisches Vorgehen und intensive Vorbereitung. Ein erfahrener Strafverteidiger ist hier von großem Vorteil, um die Chancen auf eine Therapie statt Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu maximieren.
Voraussetzungen für die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG
- Nacheweis der Kausalität: Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und den begangenen Straftaten bestehen. Dabei muss die Abhängigkeit Bedingung für die Straftat gewesen sein und nicht bloße Begleiterscheinung.
- Freiheitsstrafe von längstens zwei Jahren: Eine Zurückstellung ist nur möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überschreitet. Bei Gesamtstrafen darf der verbleibende Strafrest ebenfalls nicht über zwei Jahre liegen.
- Bereitschaft und Zugang zu einer Therapie: Der Verurteilte muss eine geeignete Therapieeinrichtung finden und die Aufnahme nachweisen. Auch ein konkreter Aufnahmetermin ist erforderlich.
- Zustimmung des Gerichts: Das Gericht des ersten Rechtszugs muss der Zurückstellung zustimmen. Wenn Sie in der Instanz gut verteidigt waren, wird Ihr Verteidiger darauf bereits in der Hauptverhandlung hingewirkt haben. Dann ergibt sich die Kausalität bereits aus den schriftlichen Urteilsgründen oder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Die Zustimmung kann daher im Strafvollstreckungsverfahren entfallen. Dies erleichtert meine Arbeit in der Strafvollstreckung enorm.
Was passiert nach dem Abschluss der Therapie?
Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie gemäß § 35 BtMG wird die verbleibende Freiheitsstrafe in der Regel nicht mehr weiter vollstreckt, sondern zumeist zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet, dass der Verurteilte nicht die Justizvollzugsanstalt zurückkehren muss, sofern er die Bewährungsauflagen einhält.
Die entscheidenden Regelungen dazu finden sich in § 36 BtMG, der die Anrechnung der Therapiezeit auf die Freiheitsstrafe vorsieht. Die in der Therapieeinrichtung verbrachte Zeit wird wie Haftzeit behandelt und auf die Strafe angerechnet. Nach Erreichen des Zwei-Drittel-Zeitpunkts der Strafe kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden.
Anwaltliche Hilfe
Die Antragstellung kann oft herausfordernd sein. Erfahrungsgemäß sind solche Anträge erfolgreich, bei denen der Verteidiger den Zusammenhang zwischen Suchterkrankungen und den begangenen Straftaten anhand des Urteils, vorliegenden Gutachten und sonstigen Dokumenten belegt. Eine gründliche Vorbereitung und die sorgfältige Aufarbeitung der medizinischen und juristischen Aspekte erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich.
Sofern Ihr Antrag abgelehnt wurde, lassen Sie die Ablehnungsentscheidung gerne durch uns prüfen. Unter Umständen wurden im Rahmen der Antragstellung Fehler gemacht, die sich noch korrigieren lassen.

