Geschädigtenvertretung & Nebenklage
Jana Gieren – Ihre Rechtsanwältin & Strafverteidigerin
Gewaltschutzverfahren
Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) greift vor allem in folgenden Fällen:
- Häusliche Gewalt
- Stalking durch einen Expartner/In
Eine Anwendung kommt nicht nur in Betracht, wenn bereits etwas passiert ist, sondern auch präventiv, wenn Gewalt angedroht wurde und künftig zu erwarten ist.
Anordnungen nach dem GewSchG sind z. B.:
- Verweis aus der gemeinsamen Wohnung
- Verbot die Wohnung der verletzten Person zu betreten
- Verbot, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung aufzuhalten
- Verbot der Kontaktaufnahme
- Annäherungsverbot
Meist gelten die Anordnungen für sechs Monate, sie können aber auch verlängert werden.
Das Gewaltschutzverfahren ist ein Verfahren vor dem Familiengericht und steht daher neben einem möglichen strafrechtlichen Verfahren.
Wie läuft das Gewaltschutzverfahren ab?
Erforderlich für einen Beschluss sind:
- Ein Antrag beim Familiengericht
- Eine eidesstattliche Versicherung der Beeinträchtigungen
- Es gilt eine 2-wöchige Antragsfrist, die mit dem letzten Vorfall zu laufen beginnt
Das Verfahren soll schnellen Schutz bieten und möglichst wenige Hindernisse für den Antragsteller enthalten.
- Der Antragsgegner wird im Eilverfahren nicht angehört
- Es gibt meist keine mündliche Verhandlung
In aller Regel ergeht ein Beschluss innerhalb kurzer Zeit, teilweise noch am Tag der Antragstellung.
Allerdings kann der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass der Anordnung beantragen, um seine Sicht der Dinge zu schildern:
- Diese erfolgt stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- Mögliche Zeugen müssen zwingend direkt zur Verhandlung mitgebracht werden
- Aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht erneut durch Beschluss
- Die Parteien haben auch die Möglichkeit sich zu enigen, zum Beispiel auf ein Kontaktverbot
Was sollte ich tun, wenn ich Adressat eines Beschlusses nach dem GewSchG bin?
Da ein solcher Beschluss gravierende Folgen hat, ist es ratsam einen Anwalt zu kontaktieren. Denn wenn Sie als Antragsgegner gegen eine Anordnung verstoßen, machen Sie sich strafbar.
Ich kann hier für Sie tätig werden und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung tatsächlich vorlagen und gegebenenfalls gerichtlich gegen den Beschluss vorgehen. Zudem kann Sie zudem in einem möglicherweise hinzukommenden Strafverfahren verteidigen. Gerade im Gewaltschutzverfahren werden Sie nicht automatisch angehört, sodass es besonders wichtig ist gegen den Beschluss vorzugehen, wenn die Vorwürfe nicht zutreffen.
Soll ich als Opfer von Gewalt oder Stalking einen Anwalt beauftragen?
Als Opfer befinden Sie sich regelmäßig in einer seelischen Ausnahmesituation. Es ist meist sinnvoll, sich rechtlich beraten und einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz durch einen Anwalt stellen zu lassen. Dieser kann Ihnen insbesondere helfen, die relevanten Umstände zu dokumentieren, damit ein Antrag erfolgreich ist.

"Ich garantiere Ihnen schnelle und effiziente Hilfe - Ihre Rechte stehen sofort im Fokus meiner Arbeit. Klar, verbindlich und kompetent begleite ich Sie von der ersten Beratung bis zur rechtssicheren Lösung."
Jana Gieren
Rechtsanwältin & Strafverteidigerin
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