Freispruch im Vergewaltigungsprozess

Freispruch im Vergewaltigungsprozess 
in Schwäbisch Gmünd

Ein 38-Jähriger wurde trotz belastender Chats freigesprochen. 

Nebenklägerin traumabedingt nicht vernehmungsfähig: Amtsgericht in Schwäbisch Gmünd spricht 38-Jährigen frei. 

Schwäbisch Gmünd. In einem Vergewaltigungsprozess vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd ist ein 38-Jähriger freigesprochen worden. Ausschlaggebend ist nach Angaben des Gerichts, dass die Nebenklägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vernehmungsfähig ist.

Der Angeklagte hat zwei Anwälte

Im Gerichtssaal sind nur vereinzelt Plätze besetzt, die Klimaanlage surrt, während die Anwesenden auf den Richter warten. Die Anwältin und der Anwalt des Angeklagten K. unterhalten sich vor Prozessbeginn. Die Verteidigerin kündigt dann zu Beginn an, ihr Mandant werde lediglich Angaben zu seiner Person machen und ansonsten schweigen.

Der Angeklagte K. lebt im Schwäbisch Gmünder Raum. Rund um Betrug und Urkundenfälschung hat er mehrere Vorstrafen und steht derzeit unter Bewährung.

 

Der Vorwurf der Staatswanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mann nach § 177 StGB vor, am 4. Mai 2025 an seiner Bekannten G. sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen zu haben. Nach Angaben der Nebenklägerin habe er sie zu sich eingeladen und sei bei ihrer Ankunft alkoholisiert gewesen. Die Anzeige erstattet sie rund drei Monate später bei der Polizei, nachdem eine Freundin ihr dazu geraten hat.

 

Prozess ohne Vernehmung der Nebenklage

An dieser Stelle würde das Gericht normalerweise die Nebenklägerin vernehmen – doch nicht in diesem Prozess. G. erscheint nicht zur Hauptverhandlung. Ein ärztliches Attest bescheinigt ihr wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung Verhandlungsunfähigkeit. Sie leide unter Schlafstörungen, Flashbacks und Suizidgedanken. Der behandelnde Arzt sieht nach Angaben des Gerichts bei einer Konfrontation mit dem Tatgeschehen "eine Gefahr für Leib und Leben". Auch ein Gespräch in geschütztem Rahmen sei nicht möglich.

Mit dem Wissen, dass nun ein "geminderter Beweiswert" vorliegt, setzt das Gericht die Verhandlung fort. Anstelle einer Vernehmung werden die Protokolle der polizeilichen Aussagen von G. verlesen. In diesen schildert sie detailliert den Ablauf des Abends. Sie habe mit K. reden wollen, da es ihm aufgrund seines Einsatzes in Afghanistan 2011 psychisch schlecht gegangen sei. Der Angeklagte soll dann jedoch gegen ihren Willen verschiedene sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen haben. Sie habe ihn mehrfach aufgefordert, aufzuhören und versucht, ihn wegzuschieben.

 

Chat-Nachrichten und Zeugenvernehmung

Als Beweismittel werden zudem WhatsApp-Nachrichten ausgewertet. Darin wirft G. dem Angeklagten nach dem Vorfall wiederholt sexuellen Missbrauch vor und fordert ihn auf, den Vorfall seiner Ehefrau zu gestehen. Der Angeklagte entschuldigt sich in den Chats und kündigt wiederholt an, mit seiner Frau sprechen zu wollen.

Als Zeugin sagt die Freundin aus, der die Nebenklägerin unmittelbar nach dem Vorfall davon berichtet haben soll. Sie schildert, dass G. seitdem zurückgezogener lebe. Die Suizidgedanken bestätigt sie, erklärt aber zugleich, dass G. ihren Alltag weiterhin bewältige.

In ihrem Plädoyer betont die Staatsanwältin, dass eine Vernehmung der Nebenklägerin wichtig gewesen wäre. So hätten Ungereimtheiten aus den polizeilichen Befragungen – etwa zum Tathergang – geklärt werden können. Die Verteidigung lobt die aus ihrer Sicht objektive Haltung der Staatsanwaltschaft und äußert Zweifel am Gesundheitszustand der Nebenklägerin.

 

Das Urteil lautet Freispruch

"Es war wahrscheinlicher, dass es zu einer Verurteilung kommt", sagt der Richter bei der Urteilsverkündung. Letztlich habe die Konstellation eines Aussage-gegen-Aussage-Verfahrens in Verbindung mit der Vernehmungsunfähigkeit der Nebenklägerin den Ausschlag gegeben. In einer solchen Situation seien objektive Beweismittel von besonderer Bedeutung. "Die hatten wir hier nicht", sagt der Richter. Das Gericht spricht den Angeklagten deshalb frei.

 

 

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