Vergewaltigung

Vergewaltigungsvorwurf

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Sexualstrafverfahren basieren häufig auf Situationen, in denen sich lediglich die Aussage der mutmaßlich Geschädigten und die Einlassung oder das Schweigen des Beschuldigten gegenüberstehen. Weitere direkte Beweismittel liegen oft nicht vor.

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme führt eine solche Beweislage keinesfalls automatisch zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Auch bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann es zu einer Anklage und letztlich zu einer Verurteilung kommenDer Grundsatz in dubio pro reo verlangt lediglich, dass am Ende des Verfahrens keine Zweifel an der Schuld verbleiben dürfen. Ob diese Zweifel bestehen, entscheidet das Gericht anhand einer umfassenden Beweiswürdigung. Eine einzige, überzeugende Zeugenaussage kann hierfür ausreichen.

Im Sexualstrafrecht kommt es daher durchaus häufig vor, dass es trotz Aussage-gegen-Aussage zur Anklage und später zu einem Schuldspruch kommt.

Gerichte orientieren sich dabei insbesondere an folgenden Faktoren:

  • der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen
  • der Aussagequalität (Detailtiefe, Konsistenz, innere Stimmigkeit)
  • dem Ausschluss alternativer Erklärungsmöglichkeiten
  • einer kritischen Prüfung vorhandener Indizien

Auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung bestehen regelmäßig Verteidigungsoptionen – insbesondere dann, wenn das Urteil argumentative oder methodische Schwächen aufweist.

Aussagepsychologie

Eine wichtige Komponente bei Vergewaltigungsvorwürfen

Immer dann, wenn Aussage gegen Aussage steht oder es sonstige Umstände gibt, welche besondere Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage eines Zeugen begründen, müssen die Grundsätze der Aussagepsychologie berücksichtigt werden. Daher sind Kenntnis des Verteidigers in Aussagepsychologie unumgänglich. Alles dreht sich hier um die sogenannte merkmalsorientierte Inhaltsanalyse. Das ist eine Methode, mit der geprüft wird, ob eine Aussage auf der sogenannten „Erlebnisbasiertheit“ beruht. Grundlage dieser Analyse sind die sogenannten Realkennzeichen, die bei echter Erlebnisbasiertheit eine Aussage ummanteln.

Wahre und erfundene Aussagen unterscheiden sich in ihrer inneren Struktur erheblich. 

Zu den wichtigsten Realkennzeichen zählen insbesondere:

  • Aussagekonstanz
  • Anschaulichkeit und Detailreichtum 
  • Einbettung in Randdetails 
  • Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf 
  • Reproduktion von Gesprächen 
  • Schilderung unverstandener Einzelheiten 
  • Eigene Gefühlsäußerungen 
  • Gefühle des Täters/der anderen Beteiligten 
  • Chronologische Flexibilität 

Diese Realkennzeichen geben keine wasserdichte Sicherheit, sondern müssen immer in der Gesamtschau betrachtet werden. Es muss immer verglichen werden, wie die Person sonst Erinnerungen wiedergibt, so gibt es Personen, die zum Beispiel von Natur aus sehr detailarm Erinnerungen wiedergeben.

 

Auch ist Vorsicht geboten bei fremdbeeinflussten Aussagen – etwa durch Suggestivfragen – sicher zu unterscheiden. In solchen Fällen bedarf es einer besonders kritischen Betrachtung durch Gericht und Verteidigung.

Wichtiges in Kürze

Das wichtigste und zentrale methodisches Prinzip in der Aussagepsychologie ist die sogenannte Nullhypothese. Sie dient als Ausgangspunkt jeder Begutachtung zur Frage der Glaubhaftigkeit einer Aussage einer vermeintlich geschädigten Person.

Konkret bedeutet das: Man geht zunächst davon aus, dass die Aussage nicht wahrheitsgemäß ist. Diese Grundannahme – also die Hypothese, die Aussage sei nicht erlebnisbasiert – wird so lange beibehalten, bis die vorliegenden inhaltlichen Merkmale der Aussage dieser Annahme eindeutig widersprechen. Erst wenn sich die Hypothese von der Unwahrheit nicht mehr mit den Aussageinhalten vereinbaren lässt, kann auf eine mögliche Erlebnisfundierung geschlossen werden. 

Dieses Vorgehen entspricht im Grundsatz dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung: Auch hier gilt, dass erst bei überzeugender Widerlegung der Zweifel eine belastende Annahme getroffen werden darf.

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

hr Verhalten unmittelbar nach Kenntnis der Vorwürfe hat großen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. Beachten Sie daher unbedingt folgende Punkte:

1. Schweigen Sie konsequent

Eine vorschnelle Aussage – auch wenn sie gut gemeint ist – verschlechtert Ihre Ausgangsposition fast immer erheblich. Geben Sie weder mündlich noch schriftlich Erklärungen ab.

2. Beauftragen Sie sofort einen Experten für Sexualstrafrecht

Ein spezialisierter Anwalt kann frühzeitig Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen und entscheidende Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung stellen.

3. Sichern Sie relevante Beweismittel

Chats, Fotos und sonstige Dokumente können wertvolle Hinweise auf die Beziehung zum mutmaßlichen Opfer oder den Kontext einzelner Situationen geben. Übergeben Sie solche Informationen ausschließlich Ihrem Verteidiger.

4. Kein Kontakt zur anzeigenden Person

Ein Rückzug der Anzeige ist rechtlich nicht möglich. Jeder Kontaktversuch kann Ihnen als Einflussnahme oder Druckausübung ausgelegt werden und das Verfahren erheblich erschweren.

Wichtigster Grundsatz:

Geben Sie gegenüber der Polizei keinerlei Erklärung ab und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger im Sexualstrafrecht.

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